Satzung
 
Sportverein „Frisch-Auf“ Emleben
mit Sitz in Emleben
 
§1
Der SV Emleben ist ein auf freiwilliger Basis sich selbst verwaltender gemeinnütziger Zusammenschluss von Abteilungen der Körperkultur und des Sports als Bestandteil des kulturellen Lebens der Gesellschaft mit dem Ziel, die körperliche Vervollkommnung zu pflegen und zu fördern. Nach der Eintragung in das Vereinsregister trägt der SV Emleben
Sportverein „Frisch-Auf” Emleben e. V.
 
§2
Zweck des Vereins
1. Das Ziel des SV „Frisch-Auf“ Emleben ist die Betreuung und Anleitung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen, aktiv zur kulturellen Entwicklung von Körperkultur und Sport als Bestandteil des kulturellen Lebens der Gesellschaft und der körperlichen Vervollkomm-nung und freien Selbstverwirklichung des Menschen beizutragen; den gewählten Volksvertretern und ihren Organen, den Einrichtungen und Unternehmen aller Eigentumsformen Anregungen und Vorschläge zur Berücksichtigung des Sports zu unterbreiten.
2. Seine Aufgaben sind insbesondere die Förderung und Entwicklung des Sports für alle und die Förderung der sportlichen und allgemeinen Kinder- und Jugendarbeit und des Breitensports.
3. Der SV „Frisch-Auf“ Emleben tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung
und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihrer Nutzung zum Sporttreiben ein.
4. Der SV „Frisch-Auf“Emleben ist parteipolitisch neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäß festgelegten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3
Mitgliedschaft
Der SV „Frisch-Auf“ Emleben ist Mitglied des Kreissportbundes – KO Gotha.
Ordentliche Mitglieder können Bürgerinnen und Bürger werden, die die in §2 genannten Ziele verfolgen und die Satzung anerkennen. Außerordentliche Mitglieder können Bürgerinnen und Bürger werden, die an der Förderung des Sports interessiert sind.
 
§4
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Sportvereins zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Mitglied kann jede oder juristische Person (Organisation, Institution 0.ä.) werden, die die Bestrebungen des Sportvereins unterstützen will.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand des SV und hat bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres zu erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag für das laufend Kalenderjahr einschließlich eventuell eingetretener Rückstände zu zahlen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten entsprechend §5 der Satzung nicht erfüllt; die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Dem auszuschließenden Mitglied ist unter Festsetzung einer entsprechenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verstößen bzw. den gegen ihn gemachten Vorwürfen zu geben. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vermögen des Sportvereins.
 
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht , die Wahrung ihrer Interessen durch den SV zu verlangen und die zur Verfügung stehenden Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Regelungen zu nutzen; die Beratung und Betreuung durch den SV in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen entsprechend der hierfür bestehenden Regelungen teilzunehmen; den Einsatz der finanziellen und materiellen Fonds des SV zum gleichen Wohle zu verlangen.
2. Die Mitglieder des SV sind verpflichtet, die Satzung und die Ordnung sowie gefasste Beschlüsse zu befolgen; die Ziele des SV zu fördern, dem Ansehen des SV in der Öffentlichkeit zu dienen und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge in der entsprechenden Höhe und pünktlich zu entrichten.
 
§6
Organe
Die Organe des Sportvereines sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vereinsvorstand
– der erweiterte Vorstand (Einbeziehung der Leiter/Vertreter der Abteilungen)
 
 
Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 20.06.1997
Ergänzung zu §7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden neu festgelegt:
Erwachsene
6,00 DM
monatlich
Kinder
4,00 DM
monatlich
Zusätzlich wird festgelegt:
Wenn mehr als zwei Mitglieder einer Familie im Sportverein angemeldet sind, wird ein
Familienbeitrag von
10,00 DM
monatlich
erhoben, für allein stehende mit Kind gilt analog
6,00 DM
monatlich
Als Altersgrenze werden 18 Jahre festgelegt.
1. Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schatzmeister
 
Beiträge in Euro
Erwachsene
6,00 DM =
€ 3,07
monatlich
Kinder
4,00 DM =
€ 2,04
monatlich
Familienbeitrag
10,00 DM =
€ 5,11
monatlich
Alleinstehende mit Kind bis 18 Jahre
6,00 DM =
€ 3,07
monatlich
 
Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 26.11.2004
Ergänzung zu §7
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden neu festgelegt:
Erwachsene
4,00 €
monatlich
Kinder
2,00 €
monatlich
Ehepartner
6,50 €
monatlich
Zusätzlich wird festgelegt:
Wenn mehr als zwei Mitglieder einer Familie im Sportverein angemeldet sind, wird ein
Familienbeitrag von
7,50 €
monatlich
erhoben, für alleinstehende mit Kind gilt
3,00 €
monatlich
Als Altersgrenze werden 18 Jahre festgelegt.
1. Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schatzmeister
 
Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 20.02.2010
Änderung §11 Absatz 3
Auflösung des Vereines
Die Mitgliederversammlung beschließt die Änderung des § 11 Absatz 3 in der vorliegenden Form:
Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Feuerwehrverein e.V. Emleben
1. Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schatzmeister
 
Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 16.02.2013
Beschluss – Nr. 01/2013
Die Mitgliederversammlung des Sportvereins „Frisch-Auf“ Emleben e.V.
Beschließt in der Jahreshauptversammlung am 16.02.2013
Der Neufestsetzung der Mitgliedsbeiträge in nachstehender Form
Erwachsene
5,00 €
monatlich
Kinder
3,00 €
monatlich
Ehepartner
8,00 €
monatlich
Familienbeitrag 9,00 €
monatlich
alleinstehende mit Kind 5,00 €
monatlich
Aufnahmegebühr
5,00 €
wird zugestimmt:
Abstimmungsergebnis:
Erschienene Mitglieder: 68
Ja-Stimmen:67
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
1. Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schatzmeister

 

Die Mitgliederversammlung hat am 16.03.2019 nachfolgende Regelungen zur Beitragszahlung mit Wirkung zum 01.04.2019 beschlossen:

 

 

NEU

bisherige Regelung

1.

Aufnahmegebühr je Mitglied

5,00 €

5,00 €

2.

Monatsbeitrag* Einzelmitglieder

 

 

2.1

Einzelmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Kinder, Jugendliche)

3,00 €

3,00 €

2.2

Einzelmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres (Schüler, Azubis, Studenten in Erstausbildung – mit Nachweis)

4,00 €

keine gesonderte Regelung für Schüler, Azubis, Studenten

2.3

Einzelmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres

5,00 €

5,00 €

3.

Monatsbeitrag* Familienbeitrag

 

 

3.1

alleinerziehendes Einzelmitglied mit einem Einzelmitglied nach 2.1

6,50 €

keine gesonderte Regelung für alleinerziehende Mitglieder

3.2

zwei Einzelmitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres in häuslicher Gemeinschaft

8,00 €

8,00 €

3.3

Familie/ Paar in häuslicher Gemeinschaft mit minderjährigen Einzelmitgliedern (mind. drei Personen)

9,00 €

9,00 €

*Der Mitgliedsbeitrag umfasst neben der Sportarbeit in der Abteilung u.a. auch die Unfall- und Haftpflichtversicherung über den LSB Thüringen e.V., Beiträge für den KSB Gotha, den LSB und die einzelnen Sportfachverbände.

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird automatisch entsprechend der Altersgrenze zum nächsten auf den 18. Geburtstag folgenden Fälligkeitstermin angepasst.

(2) Nachweise für die Zuordnung zur Beitragskategorie 2.2 sind durch die Mitglieder eigenverantwortlich dem Vorstand vorzulegen (Bringschuld). Der Nachweis ist erstmals spätestens 15 Tage vor dem auf den 18. Geburtstag folgenden Einzugstermin fällig. Danach ist der Nachweis einmal jährlich bis zum 01.10. eines Jahres vorzulegen. Liegt zu den genannten Zeitpunkten kein Nachweis vor, erfolgt automatisch die Zuordnung zur Beitragskategorie 2.3. Ein Anspruch auf Rückerstattung/Verrechnung des Beitrags auf Grund einer nachträglichen Nachweisführung besteht nicht.

(3) Für Mitglieder, die unterjährig in den Verein eintreten, wird der Beitrag ab dem Monat des Eintritts berechnet.

(4) Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich jeweils halbjährlich (15.04., 15.10.) für das laufende Wirtschaftsjahr per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Zur Sicherung des SEPA-Lastschriftverfahrens verpflichtet sich das Mitglied, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat (z.B. unbegründete Rückbuchung, nicht mitgeteilte Kontoänderung, Kontolöschung, fehlende Kontodeckung), nicht erfolgen, sind dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. Sie werden ihm in Rechnung gestellt und sind Bestandteil seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein.

(5) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderhalbjahres (30.6., 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen erklärt werden.